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Zur Weisungsfreiheit bankrechtlicher Geschäftsleiter von Kreditgenossenschaften *)*)Die vorliegende Untersuchung fußt auf einem Rechtsgutachten, das der Verfasser aufgrund eines kreditgenossenschaftlichen Auftrags verfaßt hat. Es ging dabei nicht darum, die Ansicht einer Partei in einem Rechtsstreit zu unterstützen, sondern darum, eine grundsätzlich diskutierte Frage ohne Einzelfallbezug allgemein zu beantworten.

Abhandlungeno. Univ.-Prof. Dr. Heinz KrejciÖBA 2008, 710 Heft 10 v. 1.10.2008

Kreditgenossenschaften sind zum einen Genossenschaften. Insofern gilt für sie das Genossenschaftsrecht. Zugleich betreiben sie Bankgeschäfte. Insofern unterliegen sie den Vorschriften des BWG. In jüngerer Zeit ist in Österreich (wieder einmal) die Frage aufgebrochen, ob ein Vorstandsmitglied einer Kreditgenossenschaft, das zugleich bankrechtlicher Geschäftsleiter ist, in Bankangelegenheiten Weisungen der Generalversammlung der Kreditgenossenschaft zu befolgen oder diesbezüglich in alleiniger Eigenverantwortung zu handeln hat und insofern weisungsfrei ist.

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