Kreditgenossenschaften sind zum einen Genossenschaften. Insofern gilt für sie das Genossenschaftsrecht. Zugleich betreiben sie Bankgeschäfte. Insofern unterliegen sie den Vorschriften des BWG. In jüngerer Zeit ist in Österreich (wieder einmal) die Frage aufgebrochen, ob ein Vorstandsmitglied einer Kreditgenossenschaft, das zugleich bankrechtlicher Geschäftsleiter ist, in Bankangelegenheiten Weisungen der Generalversammlung der Kreditgenossenschaft zu befolgen oder diesbezüglich in alleiniger Eigenverantwortung zu handeln hat und insofern weisungsfrei ist.