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Kein Verwendungsanspruch des Zessionars gegen die beklagte kontoführende Bank des Zedenten, wenn diese mit dem vom debitor cessus geschuldeten und auf das bei ihr eingerichtete Konto des Zedenten überwiesenen Betrag aufrechnet.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 2007/1434ÖBA 2007, 743 Heft 9 v. 1.9.2007

§§ 367, 371, 452, 1041, 1063, 1392 ff ABGB. Da beim "verlängerten Eigentumsvorbehalt" aus dem Kausalverhältnis, auch wenn die Vorausabtretung als solche zahlungshalber ausgestattet ist, deren Sicherungszweck hervorleuchtet, wird die sicherungsweise Vorauszession erst mit der Setzung des Buchvermerks oder der Drittschuldnerverständigung wirksam. Es besteht kein Verwendungsanspruch des Zessionars gegen die beklagte kontoführende Bank des Zedenten, wenn diese mit dem vom debitor cessus geschuldeten und auf das bei ihr eingerichtete Konto des Zedenten überwiesenen Betrag aufrechnet. Die bei der Bank bezahlte Kaufpreissumme bildet auch kein Surrogat für den zugunsten der Klägerin bestehenden Eigentumsvorbehalt.

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