Rund ein Jahrzehnt ist seit Einführung der Bürgenschutzbestimmungen der §§ 25c und 25d KSchG vergangen, und noch immer besteht erhebliche Unsicherheit unter den Rechtsanwendern: Haftet die Bürgin für die Schulden des (Ex-) Gatten oder nicht? Wie und wann ist vom Kreditinstitut Aufklärung zu geben, und worüber? Was passiert andernfalls?