Mit dem Akkord Basel II verbinden Kreditinstitute neue aufsichtsrechtliche Vorgaben für ihre Eigenkapitalausstattung. Ausgangspunkt war die vom Baseler Ausschuß für Bankenaufsicht verabschiedete Rahmenvereinbarung über die Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen (Basel II) 1. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich um eine Empfehlung, der durch die Europäische Union im Rahmen von Richtlinien 2, vornehmlich der Richtlinie RL 2006/48/EG , Rechnung getragen worden ist 3. Diese Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten und ist nicht unmittelbar anwendbar. Sie bedarf daher der Transformation in innerstaatliches Recht, wofür eine Frist bis zum 31. 12. 2006 zur Verfügung steht. In Österreich erfolgte dies einerseits durch eine Novelle zum Bankwesengesetz (BWG) 4, andererseits im Wege einer durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) aufgrund von im BWG enthaltenen Ermächtigungen 5 erlassenen Verordnung, der Solvabilitätsverordnung (SolvaV 6). Beide Regelwerke treten in den wesentlichen Punkten zum Jahresbeginn 2007 in Kraft. Aufgrund des hohen Determinierungsgrades der Richtlinie war der Inhalt der in Österreich erlassenen Bestimmungen weitgehend vorgegeben. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Forderungen als Technik der Kreditrisikominderung verwendet werden dürfen.