§ 38 BWG. Da mit der Beschlußfassung über die Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens und rechtswirksamen Einantwortung das Abhandlungsgericht keine Möglichkeit mehr hat, sich mit der Verlassenschaftsangelegenheit zu befassen, und nach rechtskräftiger Beendigung des Abhandlungsverfahrens auch eine Prüfung der Besitzverhältnisse an in die Abhandlung einbezogenen Gegenständen (Sparbüchern) nicht mehr zulässig ist, war damit für den ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr die Funktion eines Gerichtskommissärs innehabenden Notar grundsätzlich jede Antragstellung beim Verlassenschaftsgericht ausgeschlossen. Die bloße Ankündigung einer gerichtlichen Vorgangsweise stellt noch keinen anfechtbaren Beschluß dar.