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Die Vinkulierung stellt ein Sicherungsmittel im Sinne des § 1358 ABGB dar.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 2007/1398ÖBA 2007, 159 Heft 2 v. 1.2.2007

§ 1358 ABGB; § 166 VersVG; § 71 AbgEO; § 308 EO. Das Rechtsinstitut der Vinkulierung (und der damit in Zusammenhang stehenden Zahlungssperre) stellt ein Sicherungsmittel im Sinne des § 1358 ABGB dar. Auch die im Zusammenhang mit der Vinkulierung einer Lebensversicherung zwecks

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