Im vorliegenden Beitrag wird der Reichweite des Einlagengeschäftsbegriffes nach § 1 Abs 1 Z 1 BWG nachgegangen. Ausgangspunkt sind neuere Tendenzen in der öffentlich-rechtlichen Entscheidungspraxis, welche dem Einlagengeschäft den Charakter eines Auffangtatbestandes verleihen, der auch auf die Tätigkeit von Veranlagungsgesellschaften Anwendung finden soll, welche durch die Ausgabe von titrierten Genußrechten Risikokapital aufbringen.