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Höhere Zinsen als die gesetzlichen Verzugszinsen gebühren schon bei leichter Fahrlässigkeit.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 2006/1365ÖBA 2006, 681 Heft 9 v. 1.9.2006

§ 1333 ABGB. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung gebühren höhere Zinsen als die gesetzlichen Verzugszinsen schon bei leichter Fahrlässigkeit des Schuldners.

OGH 2. 3. 2006, 2 Ob 293/05k

Aus der Begründung:

Die mittlerweile verstorbene Ehefrau des Beklagten "entwendete" dem ebenfalls verstorbenen Vater des Klägers, der Gesamtrechtsnachfolger nach seinem Vater ist, zumindest ein Sparbuch und behob von diesem ATS 433.000 (€ 31.467,34).

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