§ 1333 ABGB. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung gebühren höhere Zinsen als die gesetzlichen Verzugszinsen schon bei leichter Fahrlässigkeit des Schuldners.
OGH 2. 3. 2006, 2 Ob 293/05k
Aus der Begründung:
Die mittlerweile verstorbene Ehefrau des Beklagten "entwendete" dem ebenfalls verstorbenen Vater des Klägers, der Gesamtrechtsnachfolger nach seinem Vater ist, zumindest ein Sparbuch und behob von diesem ATS 433.000 (€ 31.467,34).