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Auf Delikt beruhende Schadenersatzansprüche von Gesellschaftsgläubigern gegen Organe der Gesellschaft sind kein Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft und können daher nicht vom Masseverwalter der Gesellschaft geltend gemacht werden.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 2006/1350ÖBA 2006, 465 Heft 6 v. 1.6.2006

§§ 26, 1293 ff ABGB; §§ 12, 156, 159, 162 StGB; § 37 KO. Auch während eines anhängigen Konkurses ist das Klagerecht von Gesellschaftsgläubigern (Altgläubigern und Neugläubigern) auf Schadenersatz zu bejahen, wenn der Anspruch auf Delikte des Organs der Gemeinschuldnerin gestützt wird. Die Kridabestimmungen des StGB sind Schutzgesetze zugunsten der Gläubiger. Eine OEG ist zwar wie eine juristische Person nicht selbst deliktsfähig und daher auch nicht als Mittäter am Delikt ihres Organs aufzufassen, wohl aber trifft sie die sog Repräsentantenhaftung. Auf Delikt beruhende Schadenersatzansprüche von Gesellschaftsgläubigern gegen Organe der Gesellschaft sind kein Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft und können daher nicht vom Masseverwalter der Gesellschaft geltend gemacht werden.

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