§ 25c KSchG; § 1356 ABGB. Der Interzedent müßte behaupten und beweisen, daß der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners kannte oder kennen mußte; diese Kenntnis ist notwendige Voraussetzung der Informationspflicht nach § 25c KSchG. Ausfallsbürgschaft liegt bei der Einschränkung der Bürgschaft auf den Fall der Uneinbringlichkeit der Hauptschuld vor. Eine von vorneherein aussichtslose Exekutionsführung ist keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Ausfallsbürgen. Die Vertragsparteien können im Vertrag vereinbaren, wann der Fall der Uneinbringlichkeit anzunehmen ist.