vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Eine Bereicherung des Darlehensgebers tritt bei überhöht verrechneten Darlehenszinsen erst mit der Tilgung aller Ansprüche des Darlehensgebers bei korrekter Verrechnung ein. Das Vereinbaren einer gesetzwidrigen Vertragsbestimmung stellt in der Regel eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung dar.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 2006/1345ÖBA 2006, 445 Heft 6 v. 1.6.2006

§§ 1295, 1298, 1299, 1431, 1480 ABGB; § 6 KSchG; § 33 BWG. Allgemeine, generalklauselartige Umschreibungen waren für eine dem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (alte Fassung) entsprechende Zinsgleitklausel nicht ausreichend. Ein ersatzloses Wegfallen der nichtigen Bestimmung scheidet aus; mangels Regelung im dispositiven Recht hat eine Vertragsergänzung zu erfolgen. Umfaßt jede Teilleistung des Kreditnehmers neben einem Kapital- auch einen Zinsenanteil, so handelt es sich bei den Pauschalraten um Annuitätenzahlungen. Eine Bereicherung des Darlehensgebers tritt bei überhöht verrechneten Darlehenszinsen erst mit der Tilgung aller Ansprüche des Darlehensgebers bei korrekter Verrechnung ein. Selbst wenn beim Annuitätenkredit die Zinssatzänderung zu einer Veränderung der Ratenhöhe bei gleichbleibender Anzahl der Raten führte, tritt die Bereicherung nicht mit jeder (überhöht) geleisteten Rate, sondern erst mit dem Eintritt in die "Überzahlungsphase" ein. Das Vereinbaren einer gesetzwidrigen Vertragsbestimmung stellt in der Regel eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung dar.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!