vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Die Bedeutung der EuGH-Urteile "Schulte" und "Crailsheimer Volksbank" für das österreichische Recht

AufsätzeGert IroÖBA 2006, 326 Heft 5 v. 1.5.2006

Der EuGH hat in zwei Entscheidungen vom 25. 10. 2005 zu Vorlagefragen deutscher Gerichte Stellung genommen, die den Haustür-Verkauf von Immobilien im Rahmen drittfinanzierter Anlagemodelle betreffen. Es geht dabei um die Frage nach der Zurechenbarkeit einer vom Anlagevermittler geschaffenen Haustürsituation an den Kreditgeber und nach der Gemeinschaftsrechtskonformität einer nationalen Regelung, die den Kreditnehmer nach einem Widerruf des Kreditvertrags gemäß § 1 HWiG zur sofortigen Rückzahlung der Kreditvaluta samt angemessener Verzinsung verpflichtet. Von besonderem Interesse ist aber die Aufforderung des EuGH an die Mitgliedstaaten, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß im Falle der Unterlassung der Widerrufsbelehrung durch den Finanzierer die Verbraucher nicht die Risiken, die mit den Kapitalanlagen verbunden sind, tragen müssen. In diesem Beitrag wird zunächst überlegt, welche Auswirkungen die Beantwortung der Vorlagefragen durch den EuGH für das österreichische Recht hat. Sodann wird ausführlich auf die Frage eingegangen, wie das vom EuGH postulierte Ergebnis bei fehlender Belehrung über das Recht zum Rücktritt vom Haustür-Kreditvertrag zu verstehen ist und mit welchen Mitteln es in Österreich verwirklicht werden kann.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte