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Wurden der Bank vom Kreditnehmer die Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag abgetreten, so kann sie den Vertrag kündigen, hat aber die Rechte des Kreditnehmers zu wahren.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2006/1338ÖBA 2006, 300 Heft 4 v. 1.4.2006

§§ 75, 76 VersVG. Eine "Versicherung für fremde Rechnung" liegt immer dann vor, wenn ein Versicherungsnehmer im eigenen Namen mit einem Versicherer einen Vertrag schließt, der fremdes Interesse zum Gegenstand hat. Wurden einer Bank vom Kreditnehmer sämtliche Rechte und Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag abgetreten, so ist sie nach außen auch zur Kündigung des Versicherungsvertrages berechtigt; sie hat allerdings im Innenverhältnis die Rechte der Kreditnehmerin wahrzunehmen.

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