§§ 6, 29 KSchG; §§ 31, 32, 35, 40 BWG; § 7 BSPG. Im Verbandsprozeß hat die Auslegung von AGB-Klauseln im "kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. Die Klausel "Der Zinssatz und die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen verlangt werden, werden jeweils durch Schalteraushang bekanntgegeben" läßt die Auslegung zu, die Bank wolle sich das Recht vorbehalten, einseitig die jeweils zu zahlenden Sparzinsen abzuändern oder Entgelte einzuführen/abzuändern, und widerspricht § 6 Abs 1 Z 5 und Abs 2 Z 3 KSchG. § 32 Abs 6 Satz 3 BWG stellt keine lex specialis zu § 6 Abs 2 Z 3 KSchG dar; er sagt überdies nichts darüber aus, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Bank eine einseitige Zinssatzänderung zulässigerweise vornehmen kann. Eine einseitige Änderung der Leistungen der Bank im Spareinlagengeschäft ist im Verbrauchergeschäft nur unter den im § 6 Abs 2 Z 3 KSchG genannten Kriterien wirksam. Die Klausel, daß der Kunde über die Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen für die Einlagen auf Sparbücher nur durch einen Aushang in den Schalterräumen der Bank verständigt wird, wobei diese Änderungen rechtsgültig werden, wenn der Kunde nicht binnen vier Wochen ab dem Aushang dagegen Widerspruch erhoben hat, verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG.