Der OGH hat in seiner Entscheidung 7 Ob 13/04v die Meinung vertreten, daß eine Bank, die von ihrem Kunden den Abschluß einer Kreditausfallversicherung verlangt (hier: für das Risiko des Diebstahls und des Totalschadens des mit Hilfe des Kredits angekauften PKW), bei Eintritt des Versicherungsfalles zuerst die Ansprüche gegen den Versicherer geltend machen müsse und vom Kreditnehmer nur den dadurch nicht zu erlangenden Mehrbetrag aus offener Kreditforderung einfordern könne. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, woraus eine solche "Vorrangregel" abgeleitet werden kann. Daneben werden auch versicherungsrechtliche Fragen angesprochen, welche die Entscheidung des OGH aufwirft.