§§ 17, 107 KO; § 9 EO. Ist mangels Zustimmung der Gläubigerbank die Frage eines allfälligen Forderungsüberganges auf den Bürgen im Rahmen einer auf Feststellung des Forderungsüberganges lautenden Anmeldung und eines dementsprechenden Prüfungsverfahrens zu klären, so ist auf eine solche Anmeldung die Bestimmung des § 107 Abs 1 letzter Satz KO anzuwenden, wonach Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlußrechnung angemeldet wurden, nicht zu beachten sind.