§ 6 KSchG; §§ 879, 1431, 1434, 1478, 1480 ABGB. Die Bereicherung des Darlehensgebers wegen dem Darlehensnehmer überhöht verrechneter und von diesem geleisteter Darlehenszinsen tritt bei Pauschalraten (Zinsen und Kapital) erst mit der Tilgung aller Rückzahlungsansprüche des Darlehensgebers ein, weshalb die Verjährung von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen des Darlehensnehmers nicht vor deren Tilgung beginnen kann. Die Gültigkeit von Zinsanpassungsklauseln setzt voraus, daß die für die Erhöhung maßgebenden Umstände im Vertrag klar umschrieben sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn der maßgebliche Sachverhalt hinreichend deutlich, eindeutig und unmißverständlich beschrieben wird. Ferner ist bei Bezugnahme auf verschiedene Umstände deren Verhältnis festzulegen. Die Klausel ist nur dann wirksam, wenn sie (bei einer Betrachtung ex ante) hinreichend deutlich erkennen läßt, innerhalb welcher Grenzen die Zinsenveränderung vorgenommen werden darf.