§§ 914, 1394, 1396, 1431 ABGB. Der Zessus hat bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung grundsätzlich den Zessionar und nicht den Zedenten in Anspruch zu nehmen. Die Bedeutung einer Willenserklärung richtet sich danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden mußte. Erkennt der Schuldner die Forderung als richtig an, so liegt darin kein konstitutives Anerkenntnis.