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Das Vereinbaren einer gesetzwidrigen Zinsanpassungsklausel stellt in der Regel eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung dar. (mit Anmerkung von P. Apathy)

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 2005/1290ÖBA 2005, 546 Heft 8 v. 1.8.2005

§§ 878, 914, 1295, 1298, 1299, 1431, 1489 ABGB; § 6 KSchG. Zinsanpassungsklauseln, die darauf abstellen, ob "sich das Zinsniveau für Einlagen oder auf dem Geld- oder Kapitalmarkt verändert, bzw kredit- oder währungspolitische Maßnahmen Änderungen auf dem Kreditmarkt bewirken", sind mangels Bestimmtheit nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unzulässig; dies führt zur Teilnichtigkeit. Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche können miteinander konkurrieren. Das Vereinbaren einer gesetzwidrigen Vertragsbestimmung stellt in der Regel eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung dar. Schadenersatzansprüche verjähren in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann.

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