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Ein Spaltungsplan ist immer dort, wo der Rechtsverkehr betroffen ist, nach objektiven Kriterien unter Bedachtnahme auf den Empfängerhorizont eines verständigen Dritten auszulegen. (mit Ammerkung von J. zollner)

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenJohannes ZollnerÖBA 2005/1287ÖBA 2005, 491 Heft 7 v. 1.7.2005

§§ 1, 2, 14 SpaltG; § 915 ABGB. Der Spaltungsplan ist die Basis für den Spaltungsvorgang. Er ist nicht allein für die Selbstinformation der beteiligten Gesellschaften, sondern vor allem auch für Dritte (etwa Gläubiger der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft) von Bedeutung. Wegen seiner Bedeutung auch für die Rechtsposition der Geschäftspartner

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