§ 2 AnfO. Benachteiligungsabsicht bedeutet nichts anderes als Vorsatz, weshalb auch dolus eventualis ausreicht. Die Frage, ob eine Benachteiligungsabsicht vorlag, gehört zum irrevisiblen Tatsachenbereich; dennoch ist die Frage, ob die festgestellte Absicht als Benachteiligungsabsicht im Sinn des § 2 Z 1 AnfO zu beurteilen ist, als Rechtsfrage revisibel.