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Besteht eine Bank bei Verlängerung eines Kredits auf der Einbeziehung des Bürgen, so deutet dies darauf hin, daß sie die Einbringung der Forderung nicht als gesichert ansieht.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2005/1273ÖBA 2005, 352 Heft 5 v. 1.5.2005

§ 25c KSchG; §§ 3, 4 KautSchG. Besteht eine Bank bei Verlängerung einer Kontokorrentkreditverbindung auf der Einbeziehung des Bürgen, so deutet dies prima facie darauf hin, daß sie die Einbringung der Forderung bei der Kreditnehmerin nicht als gesichert ansieht.

OGH 24. 9. 2004, 8 Ob 57/04x

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