§ 25c KSchG; §§ 3, 4 KautSchG. Besteht eine Bank bei Verlängerung einer Kontokorrentkreditverbindung auf der Einbeziehung des Bürgen, so deutet dies prima facie darauf hin, daß sie die Einbringung der Forderung bei der Kreditnehmerin nicht als gesichert ansieht.
OGH 24. 9. 2004, 8 Ob 57/04x