§ 469, 863, 1438 ABGB; §§ 40, 41 BWG. Die bloße Gutschrift einer als vorzeitige Kreditrückzahlung gewidmeten Überweisung auf das Kreditkonto des Kreditschuldners bewirkt noch nicht eo ipso die Tilgung der Kreditschuld in diesem Umfang, wenn keine vorzeitige Aufkündigung des Kreditverhältnisses erfolgt ist. Gerade wenn in der Zustimmung zu einer einverständlichen Vertragsauflösung auch ein Verzicht auf Einkünfte aus diesem Vertrag läge, müßten die Umstände völlig unzweideutig für die Annahme einer solchen Erklärung sprechen.