§§ 877, 879, 916, 1295, 1301 ff, 1431 ff ABGB. Wird gleichzeitig mit Abschluß des Kreditvertrages vereinbart, daß die Kreditvaluta zur Zeichnung von Geschäftsanteilen und nachrangigen Kapitaleinlagen der Kreditgeberin verwendet würde und die Kreditnehmer persönlich aus ihrem Vermögen keinerlei Verpflichtung zur Rückzahlung aus dem Kreditvertrag treffen sollte, so liegt ein Scheingeschäft vor. Werden die Kreditnehmer aus dem Kreditvertrag nach den Vereinbarungen nicht bereichert, sind sie nicht zur Rückzahlung der Kreditvaluta verpflichtet.