Mit dem hier besprochenen Beschluß wies der 4. Senat des Obersten Gerichtshofes die außerordentliche Revision einer im Verbandsverfahren beklagten Bank mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Streitpunkt bildete die in einer Zinsgleitklausel für Fremdwährungskredite enthaltene Vereinbarung, wonach "der Zinssatz an den 3-Monats-LIBOR für Schweizer Franken [...] zuzüglich einem Aufschlag von 0,875% gebunden [ist], wobei eine Aufrundung auf das nächste volle 1/8% erfolgt". Unter Verweis auf die zu Rundungsklauseln mit Kumulierungseffekt ergangene Rechtsprechung meint der OGH, daß Bestimmungen, nach denen ein aufgrund einer Zinsgleitklausel angepaßter Zinssatz immer aufzurunden ist, gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verstoßen, auch wenn es zu einer solchen Kumulierung nicht kommt. Diese Ansicht wird im vorliegenden Beitrag kritisch hinterfragt.