§ 983 ABGB. Ein Darlehen kann durch Zahlung einer Schuld des Darlehensnehmers an seinen Gläubiger gewährt werden. Der Kreditvertrag ist ein Konsensualvertrag.
OGH 16. 7. 2004, 8 Ob 156/03d
Aus der Begründung:
Nach den ausdrücklich vom Berufungsgericht übernommenen und für den OGH bindenden Feststellungen mußte jenes Unternehmen, dessen Geschäftsführer und Gesellschafter der Gemeinschuldner war, im Herbst 1991 den Ausgleich anmelden und es wurde ein Ausgleichsverwalter bestellt. Im Zuge dieses Ausgleichs wurde der Finanzbedarf der Ausgleichsschuldnerin mit ATS 100 bis 120 Mio angesetzt. Dazu wurden mit der klagenden Bank Gespräche geführt und diese bzw deren Tochtergesellschaften erklärten sich letztlich bereit, eine Betriebsmittelkreditlinie als Factoring in Höhe von ATS 80 Mio einzuräumen. Zusätzlich wurde zwischen der klagenden Bank und dem nunmehrigen Gemeinschuldner vereinbart, daß die klagende Bank einen weiteren Betrag von ATS 15 Mio dem Beklagten zur Abdekkung von dessen Verbindlichkeiten bei der Ausgleichsschuldnerin und zur Eigenkapitalerhöhung der Ausgleichsschuldnerin zur Verfügung stellt. Weiters sollte die klagende Partei auch noch dem Insolvenzentgeltsicherungsfonds eine Bankgarantie in Höhe von ATS 10 Mio einräumen und der Gemeinschuldner zu deren Besicherung im Rahmen eines ihm dafür eingeräumten Kredites im Ausmaß von ATS 7 Mio haften. In den Gesprächen wurde auch festgehalten, daß das Kapital direkt bzw indirekt über den Gemeinschuldner der Ausgleichsschuldnerin zur Verfügung gestellt wird. Nach Annahme des Ausgleiches wurde die Darlehenssumme von ATS 15 Mio auf dem Konto des Unternehmens des Gemeinschuldners bereitgestellt. Die Bankgarantie wurde vom Insolvenzausfallgeldfonds in Höhe von ATS 9,8 Mio abgerufen. Die Kredite des Gemeinschuldners haften nach wie vor unberichtigt aus.