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§ 25c KSchG ist nicht anzuwenden, wenn die Kreditaufnahme auch dem Mithaftenden zugute kommt. (mit Anmerkung von P. Bydlinsky)

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 2005/1246ÖBA 2005, 51 Heft 1 v. 1.1.2005

§ 25c KSchG; § 1347 ABGB. Aus der Verwendung des Begriffes "Interzession" geht hervor, daß § 25c KSchG nicht anzuwenden ist, wenn die Kreditaufnahme auch dem Mithaftenden zugutekommt.

OGH 26. 5. 2004, 7 Ob 65/04s 1)1)Siehe hiezu die Anmerkung von P. Bydlinski nach der nächsten Entscheidung (S 52).

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