Die Vereinbarung, daß der Bürge auch für Kreditprolongationen haftet, ist weder ungewöhnlich noch gröblich benachteiligend. Veränderung des Zinssatzes, Reduktion der Kreditsumme und Umwandlung in Fremdwährungskredit sind bloße Änderungen iS des § 1379 ABGB.
RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2005/1315ÖBA 2005, 906 Heft 12 v. 1.12.2005
Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger.