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Die Vereinbarung, daß der Bürge auch für Kreditprolongationen haftet, ist weder ungewöhnlich noch gröblich benachteiligend. Veränderung des Zinssatzes, Reduktion der Kreditsumme und Umwandlung in Fremdwährungskredit sind bloße Änderungen iS des § 1379 ABGB.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2005/1315ÖBA 2005, 906 Heft 12 v. 1.12.2005

Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger.

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