§§ 896, 914 ABGB. Die Einzelverfügungsberechtigung des Kontomitinhabers umfaßt nicht die Aufnahme eines zusätzlichen Kredites. Die Vertragserklärung des Kontomitinhabers ist daher darauf einzuschränken, daß er einer Kontobelastung mit den gewöhnlich vorkommenden Verfügungen, etwa im Rahmen einer auch mit ihm vereinbarten oder verkehrsüblichen Kontoüberziehung oder eines für das Konto zur Verfügung gestellten Kreditrahmens, zustimmt und für solche Vereinbarungen solidarisch haftet.