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Durch die Rückfragen beim Auftraggeber erfährt die Frist des Art 13 ERA 500 keine Verlängerung. (mit Anmerkung von R. Leitner)

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRobert LeitnerÖBA 2004/1193ÖBA 2004, 392 Heft 5 v. 1.5.2004

Art 13, 14 ERA 500. Wenn die eröffnende Bank entscheidet, daß die Dokumente ihrer äußeren Aufmachung nach nicht den Akkreditivbedingungen zu entsprechen scheinen, kann sie sich wegen eines Verzichts auf Geltendmachung der Unstimmigkeit nach eigenem Ermessen an den Auftraggeber wenden. Dadurch verlängert sich jedoch nicht der in Art 13 lit b erwähnte Zeitraum.

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