§§ 1431, 1479, 1480 ABGB. Der Rückforderungsanspruch wegen Zahlung überhöhter Zinsen verjährt in drei Jahren.
OGH 21. 8. 2003, 3 Ob 280/02a
Aus den Entscheidungsgründen:
Die klagende Bank gewährte den Beklagten am 3. 7. 1990 einen Kredit über S 350.000 mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einer kontokorrentmäßigen Verzinsung von 11,75%. In der Folge kam es zu Erhöhungen und Herabsetzungen des Zinssatzes. Nachdem die Beklagten mit ihren Zahlungen in Verzug geraten waren, wandte sich der Erstbeklagte am 2. 3. 1998 an einen Angestellten der klagenden Partei. Der Erstbeklagte meinte, die klagende Partei habe zu hohe Zinsen und Spesen verrechnet; er bezog sich auf Medienberichte, wonach Banken zwar von Zinsgleitklauseln zu Lasten ihrer Kunden Gebrauch gemacht hätten, die Zinssätze jedoch nicht herabgesetzt hätten, wenn der Kapitalmarkt dies ermöglicht hätte. Nach einem eingehenden, alle Streitpunkte erörternden Gespräch kam es letztlich zu einer Einigung zwischen dem Erstbeklagten, der eine Zinsenvergütung von mindestens S 50.000 forderte, und dem Angestellten der klagenden Partei, der höchstens einen einmaligen Vergütungsbetrag von S 20.000 anbot. Sie vereinbarten, daß die klagende Bank eine Zinsenrückvergütung von S 30.000 auf das Kreditkonto vornimmt und der Zinssatz auf 8% pa ab 6. 3. 1998 gesenkt wird. Die Beklagten erklärten mit Schreiben vom 2. 3. 1998 nach Erhalt von S 30.000, die Zinssatzberechnung als ordnungsgemäß anzuerkennen und in diesem Zusammenhang keine wie immer gearteten Ansprüche gegen die klagende Partei zu stellen. Aus diesem Kredit haftet der Klagebetrag aus.