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Gutschriften sind unwiderruflich, wenn der Kontostand vom Kunden in Erfahrung gebracht werden könnte.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2004/1242ÖBA 2004, 969 Heft 12 v. 1.12.2004

§§ 864, 1400 ff ABGB. Für den Eintritt der Unwiderruflichkeit einer Gutschrift im Überweisungsverkehr ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem nach dem Willen der Bank die Daten der Gutschrift zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den Überweisungsempfänger zur Verfügung gestellt werden. Die Unwiderruflichkeit einer Gutschrift ist daher dann gegeben, wenn der jeweilige Kontostand vom Kunden in Erfahrung gebracht werden könnte und der Kunde über das eingelangte Geld verfügen hätte können.

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