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Zur Einbeziehung von AGB, wenn Verhandlungssprache und Vertragssprache unterschiedlich sind. (mit Anmerkung von G. Iro)

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut Koziol Gert IroÖBA 2004/1240ÖBA 2004, 957 Heft 12 v. 1.12.2004

§§ 3, 4, 35, 38, 41 IPRG; §§ 863, 871 ABGB. Das Vorliegen einer Rechtswahl ist primär zu prüfen. AGB bedürfen zu ihrer Geltung der rechtsgeschäftlichen Einbeziehung in das Vertragsverhältnis. Unterscheidet sich die Verhandlungssprache von der Vertragssprache, so hat jener Vertragsteil, der unter Einbeziehung in der Vertragssprache gehaltener AGB mit einer Bestimmung über eine kollisionsrechtliche Rechtswahl kontrahieren will, den anderen Vertragsteil in einem durch dessen Unterschrift gedeckten Abschnitt der Vertragsurkunde in der Verhandlungssprache deutlich auf die Einbeziehung solcher AGB in das Vertragsverhältnis hinzuweisen. Enthält das im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers geltende Recht besondere Bestimmungen über den Verbraucherschutz auch für Bankkunden, so sind die Bankgeschäfte dem Recht des Verbraucherstaats unterworfen.

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