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§ 3 Abs 2 NO und § 7 Abs 2 EO enthalten unabdingbares Recht.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2004/1232ÖBA 2004, 792 Heft 10 v. 1.10.2004

§ 3 NO; § 7 EO. Der Betreibende hat den vorzeitigen Eintritt der Fälligkeit der titelmäßigen Schuld infolge Terminsverlusts weder zu behaupten noch nachzuweisen. Die Bestimmungen der §§ 3 Abs 2 NO und 7 Abs 2 EO enthalten unabdingbares Recht, weshalb ein im Notariatsakt enthaltener Verzicht des Verpflichteten auf den Nachweis der für die Höhe und Fälligkeit der betriebenen Forderung maßgebenden Umstände nicht wirksam ist. Bei Geldforderungen ist den Anforderungen des § 7 Abs 1 EO nur entsprochen, wenn der geschuldete Betrag bestimmt bezeichnet ist.

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