Ausgehend von der Entscheidung des verstärkten 5. Senats des OGH vom 16. 1. 1984, 5 Ob 609/81 (SZ 57/8), wirken vertragliche Zessionsverbote auch gegen Dritte. Diese Entscheidung trägt der besonderen Struktur obligatorischer Rechte und dem Prinzip des Schuldnerschutzes Rechnung. Andererseits kann die Wirksamkeit von Abtretungsverboten sowohl den Gläubiger als auch Dritte (insbesondere Banken) schwer belasten: Für den Gläubiger mag die Finanzierung seines Unternehmens von der Zession der Kundenforderungen abhängen. Aus Sicht eines potentiellen Zessionars stellt sich dagegen das Problem, daß es für ihn oftmals nicht möglich ist, Zessionsverbote rechtzeitig zu erkennen. Vor diesem Hintergrund ist die Wirtschaftskammer Österreich für eine (Neu-) Regelung des Zessionsverbots eingetreten. Der Autor untersucht die möglichen Folgen einer solchen Reform und stellt einen Alternativvorschlag zur Diskussion.