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Gegen den Ausschluß der Kündigung bei Gewinnscheinen ist aufgrund ihrer Börsengängigkeit nichts einzuwenden. (mit Anmerkung von S. Kalss)

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut Koziol Susanne KalssÖBA 2003/1135ÖBA 2003, 694 Heft 9 v. 1.9.2003

§ 174 AktG; §§ 864a, 879, 901 ABGB; § 6 KSchG. Der rechtlichen Ausgestaltung von Genußrechten sind grundsätzlich nur durch die §§ 864a, 879 ABGB Grenzen gesetzt. Gegen den Ausschluß der Kündigung bei Gewinnscheinen ist aufgrund ihrer Börsengängigkeit nichts einzuwenden.

OGH 29. 1. 2003, 7 Ob 267/02v

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