§ 1299 ABGB; § 347 HGB. Die Bank hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen. Die Bank verhält sich nicht sorgfaltswidrig, wenn sie Überweisungen von einem Anderkonto durchführt, ohne zu prüfen, ob die Überweisung im Interesse desjenigen erfolgt, dem das Geld zukommen soll. Die treuwidrige Weisung eines von mehreren Treuhändern kann keine Ansprüche gegen den Treuhänder begründen.