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Haftung eines Notars, der nicht auf die Unwirksamkeit eines DM-Pfandrechtes hinweist.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2003/1125ÖBA 2003, 538 Heft 7 v. 1.7.2003

§§ 447, 1009, 1010, 1012, 1295, 1299, 1300 ABGB; § 3 VO über wertbeständige Rechte vom 16. 11. 1940; §§ 36, 50 IPRG. Vertragliche Schadenersatzansprüche unterliegen dem Schuldstatut. Im Vertrag über die Errichtung eines Notariatsakts erbringt der Notar die charakteristische Leistung, weshalb jedenfalls österr Sachrecht anzuwenden ist. Ein Notar verletzt seine Pflicht zur Aufklärung, wenn er nicht auf die drohende Unwirksamkeit der Eintragung eines DM-Pfandrechts hinweist. Der Notar ist verpflichtet, nach Möglichkeit den gefahrloseren Weg zu gehen und nicht eine risikoreiche Rechtskonstruktion zu wählen.

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