§ 93 BWG; Art 7 Abs 1 Richtlinie 94/19/EG . Nach § 93 Abs 2 BWG idF BGBl 1993/532 waren Mehrfachauszahlungen auch hinsichtlich anonymer Konten im Falle der entsprechenden Legitimierung der Berechtigten vorzunehmen. Mit dieser Bestimmung sollte bewirkt werden, daß der Einleger einen Anspruch auf unverzügliche Entschädigung bis S 200.000 erhält. Wird der Einlagensicherungsbetrag ausbezahlt, so vermindert dies die Forderung gegenüber der Gemeinschuldnerin aus der gesicherten Einlage und der Einlagensicherungseinrichtung steht ein Rückgriffsanspruch gegen die Gemeinschuldnerin zu. Der Anspruch nach § 93 Abs 2 BWG soll aber nicht zu einer Begünstigung des Einlegers führen. Erhält der Berechtigte aus dem Konkurs seine auf ihn entfallende Quote ausgezahlt, so ist diese auf die S 200.000 anzurechnen.