§§ 879, 891, 1052, 1426 ABGB; §§ 48, 58, 149, 156 KO. Die Quittierung hat Zug um Zug gegen Zahlung zu erfolgen. Eine vertragliche Verpflichtung des Pfandschuldners zum Ersatz der zweckentsprechenden Kosten eines Insolvenzverfahrens ist zulässig. Daß sich ein Absonderungsgläubiger am Konkursverfahren auch als Konkursgläubiger beteiligt, ist nur dann zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, wenn er als Absonderungsgläubiger mit einer nur teilweisen Befriedigung seiner Forderung zu rechnen hat. Die Solidarhaftung in der Hauptsache bezieht sich auch auf verzugsabhängige Nebenforderungen, sofern der betreffende Solidarschuldner in Verzug ist.