§ 99 Abs 1 und § 108 FinStrG. Tatsächliche Kosten bei der Beschaffung von Beweismaterial im Rahmen des Finanzstrafverfahrens sind der Bank zu ersetzen. Kopiekosten für die Vervielfältigung von Unterlagen sind tatsächliche Kosten und daher zu ersetzen.
VwGH vom 24. 9. 2002, 2000/14/0126