Art 7 B-VG, Art 11 Abs 2 B-VG, Art 126b B-VG, § 19 FMABG, § 69a BWG. Sowohl gegen die grundsätzliche Kostentragungspflicht der Beaufsichtigten als auch gegen die Bemessungsgrundlage (= Eigenmittelerfordernis gem § 22 BWG) und gegen die Mindest- und Höchstbeträge, die das volle Durchgreifen eines linearen Satzes eingrenzen, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
VfGH 30. 9. 2002, B 891, 892/02