§§ 1, 3 IPRG; Art VIII Abschnitt 2 lit b IWF-Übereinkommen; § 905 ABGB; § 530 ZPO. Selbst wenn der OGH zu Unrecht davon ausgegangen war, daß Slowenien dem IWF-Übereinkommen nicht angehört habe, liegen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens nicht vor, wenn es an Vorbringen zu einem Verstoß gegen slowenische Devisenkontrollbestimmungen mangelt.