§ 1041 ABGB; Art 29 ScheckG. Die Einlösung eines gesperrten Schecks durch die Inkassobank auf Rechnung des Schecknehmers führt neben einer Leistungskondiktion der bezogenen Bank gegen die Inkassobank auch zu einem Verwendungsanspruch gegen deren Kunden. Der Umstand, daß im Verhältnis zwischen Werkbesteller und Werkunternehmer nunmehr nach Mängelbehebung vor Schluß der Verhandlung erster Instanz die Fälligkeit des Werklohns eingetreten ist, hat auf diesen Verwendungsanspruch keinen Einfluß.