§§ 870 ff, 901, 1295 ff ABGB; §§ 1, 16, 18 KSchG. Eine OEG ist eine Gesellschaft und keine "natürliche Person", sodaß ihr das Privileg des Verbraucherschutzes für Gründungsgeschäfte nicht zukommt. Auch bei Geschäften, die nicht dem KSchG unterliegen, kann der Käufer dem Finanzierer jene Einwendungen entgegenhalten, die ihm gegen den Verkäufer zustehen, wenn eine wirtschaftliche Einheit des Kaufvertrages mit dem Finanzierungsgeschäft gegeben ist. Sind Kaufvertrag und Finanzierungsvertrag inhaltlich derart aufeinander abgestimmt, daß sich der Finanzierer vom Unternehmer die Kaufpreisforderung samt dem vorbehaltenen Eigentum am Kaufgegenstand übertragen läßt, ist die "wirtschaftliche Einheit" jedenfalls zu bejahen. Beschränkt sich der Finanzierer bei der Finanzierung eines Risikogeschäftes auf seine Finanzierungsfunktionen, steht dem Kreditnehmer kein Einwendungsdurchgriff gegen den Finanzierer zu.