Im folgenden Artikel gilt es, die aufgrund der geltenden österreichischen Rechtslage bei Zwangsversteigerungen von Liegenschaften auftretende Problematik, ob das Meistgebot ein Nettobetrag oder ein Bruttobetrag ist, darzustellen. Im Detail wird darauf einzugehen sein, inwieweit die derzeitige österreichische Rechtslage die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen von Absonderungsgläubigern (insbesondere Banken) nachteilig beeinflußt und in welchem Umfang ein Masseverwalter gehalten ist, die Interessen des Absonderungsgläubigers, insbesondere im Hinblick auf sein umsatzsteuerrechtliches Verhalten (USt-Option), zu berücksichtigen. Eine Novellierung der exekutionsrechtlichen Bestimmungen scheint notwendig.