§§ 468, 863, 864a, 915, 1357 ABGB. Durch die Beschränkung der Bürgenhaftung auf den zu einem bestimmten Zeitpunkt aushaftenden Kreditsaldo kann die in der Pfandurkunde enthaltene weitergehende Haftungsklausel zu einer Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts werden.
OGH 19. 12. 2001, 7 Ob 278/01k