§§ 299 EO. Eine Pfandrechtserstreckung greift auch bei Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber innerhalb der Sechsmonatsfrist ein.
OGH 19. 9. 2001, 9 ObA 107/01b
Aus den Entscheidungsgründen:
Das Berufungsgericht hat die Frage der Pfandrechtserstreckung an einer Gehaltsforderung bei Auflösung und Neubegründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Verpflichteten und demselben Arbeitgeber innerhalb bestimmter Frist (§ 299 EO) zutreffend bejaht, sodaß auf die Richtigkeit der Begründung der Berufungsentscheidung hingewiesen werden kann (§510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend und zusammenfassend ist den Ausführungen der Revisionswerberin folgendes entgegenzuhalten: