§§ 863, 891, 1304, 1438 ff ABGB; § 18 GmbHG. Überweisungsaufträge können nur wirksam werden, wenn alle gesamtvertretungsbefugten Geschäftsführer mitwirken. Wissenserklärungen kann hingegen jeder Geschäftsführer abgeben. Schreibt die Kreditunternehmung einen unmißverständlich als unrichtig reklamierten Kontostand in ihren späteren Kontomitteilungen fort, so ist allein im Unterbleiben weiterer Reklamationen nicht die Beilegung eines ernstlichen Streits über die Richtigkeit des mitgeteilten Kontostands zu erblicken. Die von einem Gesamtschuldner mit einer eigenenGegenforderung wirksam erklärte Aufrechnung wirkt auch zugunsten des Mitschuldners.