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Stück- und Namensaktien aus börsenrechtlicher Sicht

AufsätzeSusanne Kalss Johannes ZollnerÖBA 2002, 595 Heft 8 v. 1.8.2002

Stück- 11S dazu G. Nowotny, NZ 2001, 435. und Namensaktien 22Zur Belebung der Namensaktie in Deutschland durch das Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung (kurz NaStraG genannt) vgl etwa Thiery, GesRZ 2001, 118 f. gewinnen - wie in anderen europäischen Ländern - auch in Österreich an Bedeutung. Anders als Stamm- oder Vorzugsaktien werden mit diesen Begriffen keine eigenen Aktiengattungen mit besonderen Rechten und Pflichten für die jeweilige Aktionärsgruppe umschrieben. Die Stückaktie bezeichnet im Vergleich zur Nennwertaktie nur eine besondere Ausdrucksform des verbandsrechtlichen Mitgliedschaftsverhältnisses; die Namensaktie stellt - als Pendant zur Inhaberaktie - eine spezielle Form der wertpapiermäßigen Verbriefung der Mitgliedschaft dar. Das BörseG sieht neben Mindestvoraussetzungen für den Emittenten 33Davon sind die Anforderungen, die sich aus privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Börse und Unternehmen ergeben, zu unterscheiden; vgl dazu Angaben der Wiener Börse unter http://www.wienerboerse.at/cms/1/75/. (ordnungsgemäße Gründung nach dem Recht des Sitzstaats, bestimmte Mindestbestandsdauer) für die Ausstattung der Wertpapiere bestimmte Mindestkriterien vor, nämlich Handelbarkeit, Mindestvolumen und Streuung, gerade um die Liquidität eines Werts für den Börsenhandel sicherzustellen 44Weber, Kapitalmarktrecht 225.. Im folgenden werden die liquiditätsbezogenen Zulassungskriterien für Stück- und Namensaktien untersucht.

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